Lärmminderungsplanung der Stadt Coesfeld

Stufe 4 der Lärmminderungsplanung (2023)

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die EG-Richtlinie 2002/49/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Lärmaktionsplanung zu größtmöglicher Transparenz. Die Öffentlichkeit soll die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne aktiv mitzuwirken. Dazu müssen die zuständigen Behörden die Lärmkarten - auch unter Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich machen. Die Öffentlichkeit kann sich über die Lärmsituation informieren und anschließend ihre Interessen zur Lärmminderung in die Lärmaktionspläne einbringen. Die Betroffenen können so die Gegebenheiten vor Ort mitgestalten.
Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit nicht nur bei der Ausarbeitung, sondern auch bei der Überprüfung der Lärmaktionspläne die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig und effektiv mitzuwirken. Die zuständige Behörde gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit, eigene Vorschläge für den Lärmaktionsplan einzubringen und an der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv mitzuwirken.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lärmkartierung als erster Baustein der Lärmaktionsplanung, von Informationen zur Analyse der Lärmkartierung und von Informationen zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stufe 3 sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit – Phase 1 wurde im Amtsblatt der Stadt Coesfeld am 15.12.2023 bekanntgemacht.

Bis zum 29.01.2024 hatte die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit, Vorschläge für die Ausarbeitung des Lärmaktionsplans zu machen. Aktuell erarbeitet die Verwaltung unter Berücksichtigung dieser Vorschläge den Entwurf des überarbeiteten, aktualisierten Lärmaktionsplans. Der Entwurf des Lärmaktionsplans und die Dokumentation der Überprüfung werden anschließend wiederum ortsüblich bekannt gemacht und die Dokumente werden veröffentlicht. Innerhalb einer angemessenen Frist erhält die Öffentlichkeit dann die Gelegenheit, sich zum Entwurf zu äußern.

 

Lärmkartierung

Die Ergebnisse der Lärmkartierung der Stufe 4 sind im Internet veröffentlicht. Das komplette Kartenwerk, die Ergebnisdaten sowie alle Gesetzestexte, Richtlinien und weitere Hinweise können über das Internet auf den Seiten des Umgebungslärmportals, das vom Umweltministerium Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen betrieben wird, eingesehen werden (www.umgebungslaerm.nrw.de/).

Der Kartenteil zeigt anhand von farblichen Flächen, sogenannten Isophonen, die Höhe der Lärmbelastungen für abgestufte Pegelbereiche. Die Lärmkarten sind weiter unterteilt nach dem zugrundeliegenden Zeitraum:
• Lärmbelastungen für den gesamten Tag (0 bis 24 Uhr), bezeichnet als LDEN (Indikator für Lärmbelästigungen)
• Lärmbelastungen für die Nacht (22 bis 6 Uhr), bezeichnet als LNight (Indikator für Schlafstörungen).
Die Lärmbelastungen für das Gebiet der Stadt Coesfeld sind können im Umgebungslärmportal abgerufen werden, eine Übersicht ist in den folgenden Karten dargestellt:

Lärmkartierung LDEN

Lärmkartierung LNight

Der Textteil enthält eine Beschreibung der Untersuchungsmethode, Angaben über die zuständige Behörde, eine Beschreibung der Umgebung sowie der möglicherweise durchgeführten oder laufenden Aktionspläne und Lärmschutzprogramme und eine allgemeine Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen.

Textteil Stadt Coesfeld

Analyse der Lärmkartierung

Als Grundlage einer Bewertung wurde anhand der Lärmkartierung der Stufe 4 (2022) der aktuelle Grad der Betroffenheit für die Stadt Coesfeld ermittelt und mit dem Grad der Betroffenheit der Lärmkartierung in der Stufe 3 (2017) verglichen. Insgesamt lassen sich daraus die folgenden Rückschlüsse ziehen:
Die Zahl der durch die aktuelle Lärmkartierung ermittelten lärmbelasteten Personen ist in allen ausgewiesenen Lärmpegelbereichen angestiegen. Auch die vom Lärm betroffene Gesamtfläche ist in den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen größer als in der Stufe 3.

Dies lässt allerdings nicht den Rückschluss zu, dass sich die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen zwischen den Stufen 3 und 4 der Lärmaktionsplanung tatsächlich verändert hat.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 lassen sich nach einer Information des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt einordnen:

„Seit 2022 werden alle Lärmkarten in der EU nach neuen, einheitlichen Berechnungsverfahren erstellt, damit die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Deshalb sind die neuen Lärmkarten nicht mit den Lärmkarten aus dem Jahr 2017 vergleichbar. Vielerorts werden jetzt deutlich mehr lärmbelastete Personen ausgewiesen - obwohl sich die Lärmsituation zwischenzeitlich nicht wesentlich änderte oder gar Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden.

Zu den Hauptverkehrsstraßen in NRW:

Beim Straßenverkehr können sich durch Inbetriebnahme von Neu- und Ausbaustrecken oder Verkehrsverlagerungen aus sonstigen Gründen lokale Veränderungen der Verkehrsmengen ergeben, die zu einer wesentlichen Veränderung der lokalen Lärmbelastung führen können.

Dies erklärt jedoch nicht die landesweit tendenziellen Veränderungen bei der Kartierung der Hauptverkehrsstraßen.

Die Berechnungsergebnisse der Kartierung 2022 wurden pandemiebedingt auf Basis der Verkehrszähldaten der Straßenverkehrswegezählung 2015, hochgerechnet für das Jahr 2019 erstellt. Hierbei wurde pauschal eine Verkehrszunahme von 3 % zugrunde gelegt. Bezogen auf die Lärmentwicklung würde diese prozentuale Veränderung der Verkehrsmengen Unterschiede der Lärmpegel von deutlich weniger als 1 dB erwarten lassen.

Auch der Umfang der zu kartierenden Hauptverkehrsstraßen hat sich kaum geändert. Die Länge der kartierten Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume ist entsprechend mit ca. 5.000 km gleichgeblieben, wobei gegenüber der Kartierung 2017 rund 500 km neu zu kartierende Straßen hinzugekommen, aber auch ca. 500 km Straßen weggefallen sind.

Hieraus kann abgeleitet werden, dass auch die Veränderungen der Ergebnisse der Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen im Wesentlichen auf die Änderungen beim Berechnungsverfahren zurückzuführen sind. Selbst bei unveränderter Vor-Ort Situation werden tendenziell mehr lärmbelastete Flächen und deutlich mehr lärmbelastete Personen ausgewiesen.

Somit können die aktuellen Ergebnisse der Lärmkartierung nicht oder nur sehr eingeschränkt mit den Ergebnissen aus dem Jahr 2017 verglichen werden.“

Für Coesfeld hat sich weder die Emissionssituation noch die Immissionssituation wesentlich geändert (siehe hierzu auch das Kapitel „Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stufe 32). Die pauschal angesetzte Verkehrszunahme von 3 % führt zu Unterschieden im Lärmpegel von deutlich weniger als 1 dB. Die Veränderungen der Ergebnisse Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen mit einem deutlichen Anstieg der vom Lärm betroffenen Personen lässt sich für Coesfeld demnach eindeutig auf die Änderungen beim Berechnungsverfahren zurückführen.

Insgesamt ist die Zahl der betroffenen Personen, gesehen auf das gesamte Stadtgebiet, demnach weiterhin als gering anzusehen.

Gegenüberstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung in den Stufen 3 und 4

 

 

Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stufe 3

Bestehende Lärmaktionspläne sind nach § 47 d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Aus Anhang V Nr. 1 (letzter Anstrich) der Richtlinie 2002/49/EG ergibt sich, dass bei der Überprüfung sowohl die Durchführung wie auch die Ergebnisse des vorhandenen Lärmaktionsplans zu bewerten sind.
Für die Überprüfung der Lärmaktionspläne können daher mindestens folgende Fragestellungen relevant sein:

I. Erfüllt der bestehende Lärmaktionsplan die Mindestanforderungen für Aktionspläne nach Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Planaufstellung)?
II. Wie ist der Stand der Umsetzung der Maßnahmen dieses Aktionsplans?
III. Hat sich die Lärmsituation relevant verändert?
a. – Emissionen
b. – Ausbreitungsbedingungen
c. – Immissionen/Betroffenen
IV. Haben sich die rechtlichen Grundlagen verändert?


Auf dieser Grundlage und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 der Stufe 4 hat die Stadt Coesfeld den bestehenden Lärmaktionsplan der 23. Stufe geprüft. Im Ergebnis kommt die Überprüfung zum Ergebnis, dass eine Aktualisierung der Daten im Sinne einer Fortschreibung des Lärmaktionsplans der 23. Stufe ausreichend ist und auf eine umfängliche Überarbeitung des bestehenden Aktionsplans verzichtet werden kann. Eine ausführliche Dokumentation der Prüfung finden Sie hier.

 

Stufe 3 der Lärmminderungsplanung (2018)

Auf Grundlage der Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stufe 2 in Verbindung mit der Analyse der Lärmkartierung wurde der Lärmaktionsplan der Stufe 2 fortgeschrieben. In seiner Sitzung am 27.09.2018 hat der Rat der Stadt Coesfeld den Lärmaktionsplan in der Stufe 3 der Lärmminderungsplanung entsprechend der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) beschlossen

Stufe 2 der Lärmminderungsplanung (2013 bis 2017)

Aufstellung des Lärmaktionsplanes

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 18.07.2013 den Lärmaktionsplan der Stadt Coesfeld entsprechend der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Teil 6 – Lärmminderungsplanung durch Beschluss aufgestellt. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass der Aktionsplan gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit von den Prüfungsergebnissen des Landesbetriebes Straßenbau NRW in Bezug auf Maßnahmen der Lärmsanierung und mögliche Geschwindigkeitsbeschränkungen ergänzt wird. Die Öffentlichkeit wurde durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Coesfeld, erschienen am 15.08.2013, über die Aufstellung und die Möglichkeiten der Einsichtnahme informiert.

Der Lärmaktionsplan konnte in der Zeit vom 03. September 2013 bis einschließlich 04. Oktober 2013 bei der Stadtverwaltung Coesfeld eingesehen werden.

Lärmaktionsplan

Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Rates der Stadt Coesfeld vom 18.07.2013

Beschlussvorlage 128/2013

 

Prüfung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW

1. Auf Grundlage des am 18.07.2013 vom Rat beschlossenen Lärmaktionsplanes stellte die Stadt mit Schreiben vom 17.05.2013 beim Landesbetrieb Straßenbau NRW den Antrag, die Lärmsituation für die Grundstücke nach den Regelungen der Lärmsanierung zu prüfen, deren in der Lärmkarte dargestellter Lärmpegel die Grenzwerte der Lärmsanierung überschreitet bzw. annähernd erreicht oder für die die Bürger ihre Interessen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht hatten. Dies betraf zunächst 68 Grundstücke entlang der Bundesstraßen B 474 und B 525. Auf Wunsch des Landesbetriebes wurde dieser Prüfauftrag mit Schreiben vom 06.06.2014 konkretisiert., da sich der Landesbetrieb aufgrund der knappen Personalkapazitäten zu einer umfangreichen Prüfung nicht in der Lage sah. Daher sollte sich die Prüfung der Lärmsituation nunmehr auf die Fälle beschränken, wo die Immissionswerte der Lärmsanierung nach der Lärmkartierung (deutlich) überschritten werden. Im Einzelnen waren dies die folgenden Grundstücke. Die Grundstücke mit der höchsten Lärmbelastung und damit der höchsten Priorität wurden fett gekennzeichnet:


Letter Berg 14, Loburger Straße 55, Brink 20, Brink 35, Sirksfelder Weg 2, Brink 27, Brink 40, Brink 40a, Brink 39, Goxel 63, Goxel 62, Goxel 60, Goxel 48, Goxel 43, Goxel 37a, Goxel 27, Goxel 29, Goxel 64, Goxel 73, Goxel 72, Berningweg 15, Zur Hasenkapelle 2c, Zur Hasenkapelle 2, Rekener Postweg 3a, Rekener Postweg 1, Rekener Postweg 3, Goxel 4, Goxel 5, Goxel 6, Harle 62, Harle 92, Harle 93, Harle 93a, Harle 94, Harle 85


Mit Schreiben vom 02.11.2017 übermittelte der Landesbetrieb die Ergebnisse der Überprüfung für die Grundstücke mit der höchsten Priorität:


Goxel 48: EG: 73/65 dB(A) tags/nachts 1.OG 72/65 dB(A) tags/nachts
Goxel 27: EG: 71/64 dB(A) tags/nachts 1.OG 71/64 dB(A) tags/nachts
Rekener Postweg 1: EG: 64/56 dB(A) tags/nachts 1.OG 71/64 dB(A) tags/nachts
Harle 62: EG: 68/61 dB(A) tags/nachts 1.OG 69/61 dB(A) tags/nachts
Harle 92: EG: 66/59 dB(A) tags/nachts 1.OG 66/59 dB(A) tags/nachts
Harle 93a:  EG 68/61 dB(A) tags/nachts 1.OG 68/61 dB(A) tags/nachts


Im Ergebnis werden bei fünf von sechs Grundstücken die Auslösewerte zur Lärmsanierung an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht) überschritten, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Lärmsanierung besteht. Die Verwaltung wird mit den betroffenen Grundstückseigentümern Kontakt aufnehmen und das Interesse an Maßnahmen der Lärmsanierung abfragen. Sollte ein Interesse bestehen, wird der Landesbetrieb nach einer entsprechenden Mitteilung der Stadt das Verfahren der Lärmsanierung auf den Weg bringen. Ein persönlicher Antrag der Grundstückseigentümer ist nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben vom 09.11.2017, welches ebenfalls als Anlage beigefügt ist, wurden die Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Folgen durch den Landesbetrieb noch einmal näher erläutert. In diesem Schreiben weist der Landesbetrieb darauf hin, dass eine Überprüfung der verbleibenden Grundstücke auf einen Anspruch auf Lärmsanierung erst nach Eingang eines entsprechenden Antrages durch den Betroffenen erfolgt.


2. Zusätzlich wurde der Landesbetrieb mit Schreiben vom 17.05.2013 gebeten,
• zu prüfen, ob in einzelnen Fällen die Voraussetzungen der Lärmschutz-Richtlinien-StV für eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegen und
• die von den Bürgern eingereichten konkreten Vorschläge zur Verbesserung der Lärmsituation zu bewerten.


Mit dem oben genannten Schreiben vom 09.11.2017 nimmt der Landesbetrieb zu den einzelnen Punkten Stellung. Einzelheiten können dem Schreiben selbst entnommen werden. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:


• Bei keiner der Anregungen auf Errichtung von Lärmschutzwänden oder Erhöhung bzw. Verlängerung von Lärmschutzwällen liegt eine Anspruchsvoraussetzung für eine Lärmsanierung bzw. ein rechtlicher Anspruch für eine solche Maßnahme vor. Da somit die zwingende Grundlage fehlt, kann der Landesbetrieb keine Zustimmung für eine solche Maßnahme erteilen.


• Die angeregte Änderung der Ampelschaltung im Knotenpunkt B 525/K 46 wurde bereits ausgeführt
Offenporige Asphalte, wie auch andere lärmmindernde Beläge erzielen ihre gewünschte Wirkung, wenn die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Sobald eine Deckensanierung in dem betroffenen Abschnitt ansteht, wird auch die Möglichkeit des Einsatzes von lärmmindernden Fahrbahnoberflächen geprüft. Art und Umfang werden aber erst zu diesem Zeitpunkt festgelegt. Anspruch auf eine vorgezogene Realisierung besteht nicht.


• Die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen sind im Schreiben vom 09.02.2017 ausführlich beschrieben. Der Landesbetrieb weist ausdrücklich darauf hin, „dass der widmungsrechtliche Zweck einer Bundesfern- oder Landesstraße oftmals durch verkehrsrechtliche Anordnungen in Frage gestellt werden kann. Zudem kann durch eine Beschränkung des Verkehrs eine Verlagerung stattfinden, die eine Mehrbelastung an anderer Stelle hervorruft.“  Somit hätte eine Absenkung der Geschwindigkeit nicht nur negative Auswirkungen auf die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer, sondern gegebenenfalls auch auf die Anlieger der Straßen, die durch die Verkehrsverdrängung eine Mehrbelastung erfahren.


Aus den Ergebnissen der Lärmkartierung können keine flächenhaften, sondern nur punktuelle Überschreitungen der Auslösewerte für eine Lärmsanierung abgeleitet werden. Bei solchen punktuellen Überschreitungen stellen gebäudebezogenen Maßnahmen zur Lärmsanierung den geeigneteren Ansatz zur Reduzierung der Lärmimmissionen dar. Daher wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesbetriebes und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Geschwindigkeitsbegrenzungen zur Absenkung des Lärmniveaus verzichtet.

Schreiben von Straßen.NRW vom 02.11.2017
Schreiben von Straßen.NRW vom 09.11.2017

 

Aufstellung des ergänzten Lärmaktionsplanes

Unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse und der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau wurde der am 18.07.2013 aufgestellte Lärmaktionsplan unter dem Punkt „3.2 Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung für die nächsten fünf Jahre“,


• „Unterpunkt B.: Verminderung von Schallemissionen“ und
• „Unterpunkt D.2: Verringerung von Schallimmissionen, Lärmschutz an den Bundesstraßen B 474 und B 525“

ergänzt.


Den so ergänzten Lärmaktionsplan hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 21.12.2017 entsprechend der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Teil 6 – Lärmminderungsplanung durch Beschluss aufgestellt. Die Öffentlichkeit wurde durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Coesfeld, erschienen am 15.01.2018, über die Aufstellung und die Möglichkeiten der Einsichtnahme informiert.

Der Lärmaktionsplan konnte in der Zeit vom 26. Januar 2018 bis einschließlich 26. Februar 2018 bei der Stadtverwaltung Coesfeld eingesehen werden.

Ergänzter Lärmaktionsplan
Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Rates der Stadt Coesfeld vom 21.12.2017
Beschlussvorlage 298/2017

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Allgemeine Informationen

Was ist Lärm?

(Quelle: Homepage des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU))

Lärm ist jedes unerwünschte laute Geräusch. Das Ohr nimmt die Geräusche auf und verarbeitet die darin enthaltenen Informationen. Lärm wird sehr subjektiv wahrgenommen, das heißt, jeder Mensch empfindet Geräusche unterschiedlich, den einen stören sie nicht oder nur wenig, den anderen nerven sie. Laute Musik regt zum Beispiel manche Personen auf, andere finden sie schön und wieder andere lässt sie völlig kalt.

Geräusche entstehen durch Schwingungen und breiten sich in der Luft als Schallwellen aus. Die Stärke des Schalls, also die Lautstärke, kann man messen. Die Messgröße heißt Schalldruck, der angezeigte Messwert ist der Schalldruckpegel und wird in Dezibel angegeben. Ein Schallereignis stellt sich als kleinste Druckschwankung um den atmosphärischen Luftdruck dar; diese Schwingung wird vom Gehör wahrgenommen. Das Lautstärkeempfinden eines Schallereignisses wird dabei grundsätzlich durch ebendiesen Schalldruck und zudem durch die Frequenz bestimmt. Die Frequenz (Anzahl der Schwingungen pro Sekunde) bedingt die "Tonhöhe". Je höher die Frequenz, desto höher wird der Ton (oder das Geräusch) wahrgenommen.

Je stärker ein Geräusch ist, desto mehr Menschen empfinden es als unangenehmen Lärm. Als Lärm können auch alle Schallereignisse bezeichnet werden, die das menschliche Wohlbefinden beeinträchtigen. Damit ist der Begriff Lärm subjektiv geprägt, messtechnisch zugänglich ist nur das (physikalisch beschreibbare) Geräusch. Starke Lärmeinwirkungen oder dauerhafter Lärm können sogar krank machen oder die Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen.

Lärm ist also nicht gleich Geräusch. Kontinuierlicher Lärm, zum Beispiel von Maschinen wie Pumpen oder Gebläsen, unterscheidet sich dabei von so genanntem intermittierendem Lärm wie beim Flugzeugstart oder dem Klingeln eines Weckers. Sehr kurze Geräusche wie Schüsse oder Explosionen werden als Impulslärm bezeichnet.

Lärm ist schädlich

Aus Meinungsumfragen ergibt sich, dass der Straßenverkehrslärm mit Abstand als der größte Störfaktor empfunden wird. Nach Untersuchungen des Umweltbundesamtes fühlen sich 50% der Bürger vor allem durch Straßenverkehrslärm belästigt, 20% der Bürger dadurch sogar stark beeinträchtigt. Studien und Modellrechnungen zufolge sind ca. 6 Millionen Bürger in den Städten Lärmwerten ausgesetzt, bei denen wissenschaftlichen Studien zufolge ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu befürchten ist; zudem treten Lern-, Konzentrations- und Schlafstörungen auf.

Der Schalldruck an der Schmerzgrenze ist ca. 3 Mio. mal so groß wie der Schalldruck an der Hörschwelle. Zur Vereinfachung der Darstellung des Schalls wird deshalb eine logarithmische Zahlenskala gewählt, die in Dezibel (dB) angegeben wird. Würde man den Schalldruck linear in der Einheit Pascal angeben, reichte die Skala von der Hörschwelle bei circa 20 Mikro-Pascal (= 20 µP = 20x10-6 Pascal), was 0 dB entspricht, bis zur Schmerzschwelle von fast 100.000.000 Mikro-Pascal bei 130 dB. Änderungen der Lautstärke um 1 dB kann der Mensch unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen; eine Pegeländerung um 10 dB entspricht etwa einer Verdopplung bzw. Halbierung der subjektiv empfundenen Lautstärke.

Typische Umwelt-Geräusche und deren Lautstärke:

Geräuschart

Lautstärke

Geräuschempfinden

Ticken einer leisen Uhr, Flüstern

30 dB(A)

sehr leise

nahes Flüstern, ruhige Wohnstraße

40 dB(A)

ziemlich leise

Unterhaltungssprache

50 dB(A)

Normal

Unterhaltungssprache in 1 m Abstand, Bürolärm

60 dB(A)

Normal bis laut

laute Unterhaltung, Rufen, Pkw in 10 m Abstand

70 dB(A)

Laut bis sehr laut

Straßenlärm bei starkem Verkehr

80 dB(A)

sehr laut

laute Fabrikhalle

90 dB(A)

sehr laut

Autohupen in 7 m Abstand

100 dB(A)

sehr laut bis unerträglich

Kesselschmiede

110 dB(A)

sehr laut bis unerträglich

Flugzeugtriebwerk

120 dB(A)

unerträglich bis schmerzhaft

 

Lärmminderungsplanung

Die EU-Kommission hat den Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa bezeichnet. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde die Grundlage für die Lärmminderungsplanung gelegt. Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist ein gemeinsames Konzept, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Für die Lärmminderungsplanung stehen zwei Instrumente zur Verfügung:

  • die Ermittlung der Lärmbelastung durch strategische Lärmkarten und darauf aufbauend,
  • Lärmaktionspläne mit Maßnahmenkatalogen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Lärmbelastungen.

 

Was sind Hauptverkehrsstraßen?

„Hauptverkehrsstraße“ im Sinne des Gesetzes ist dabei eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Dies entspricht einer ungefähren Belastung von 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag. Diese Kriterien werden auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld ausschließlich durch die Bundesstraßen B 474 und B 525 erfüllt.

 

Lärmkartierung

Als Grundlage der Lärmaktionsplanung kartiert das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Lärmauswirkungen der B 525 und der B 474. Die resultierenden Lärmkarten bestehen aus einem Kartenteil mit grafischen Darstellungen, einem Textteil mit Erläuterungen und Tabellen mit statistischen Daten. Die Ergebnisse der Lärmkartierung sind im Internet veröffentlicht. Das komplette Kartenwerk, die Ergebnisdaten sowie alle Gesetzestexte, Richtlinien und weitere Hinweise können von den Bürgerinnen und Bürgern über das Internet auf den Seiten des Umgebungslärmportals, das vom Umweltministerium Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen betrieben wird, eingesehen werden (www.umgebungslaerm.nrw.de).

Der Kartenteil zeigt anhand von farblichen Flächen, sogenannten Isophonen, die Höhe der Lärmbelastungen für abgestufte Pegelbereiche. Die Lärmkarten sind weiter unterteilt nach dem zugrundeliegenden Zeitraum:

  •  Lärmbelastungen für den gesamten Tag (0 bis 24 Uhr), bezeichnet als LDEN (Indikator für Lärmbelästigungen)
  • Lärmbelastungen für die Nacht (22 bis 6 Uhr), bezeichnet als LNight (Indikator für Schlafstörungen).

 

Der Tabellenteil enthält eine Reihe von statistischen Angaben:

  • Größe der lärmbelasteten Fläche mit Pegeln über LDEN= 55, 65, 75 dB(A)
  • Anzahl von Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern mit Pegeln über LDEN= 55, 65, 75 dB(A)
  • Anzahl von Menschen, die in den oben genannten jeweiligen 5-dB(A)-Stufen wohnen

 

Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionsplanung zielt darauf ab, Verbesserungen bei Lärmproblemen und Lärmauswirkungen durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen und Ansätze zu erzielen. Aktionspläne sind dann aufzustellen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen vorliegen. Für NRW hat das Umweltministerium in einem Runderlass Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nordrhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden tagsüber ein Lärmpegel von 70 dB (A) und nachts von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der (Lärm) Aktionsplanung zugrunde legen.

Entsprechend der Festlegungen im Runderlass werden in Coesfeld grundsätzlich zunächst Aktionspläne für die Bereiche mit Lärmpegeln von tags LDEN ≥ 70 dB(A) bzw. nachts LNight ≥ 60 dB(A) aufgestellt. Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV). Entsprechend der gesetzlichen Regelungen werden für Coesfeld die Auswirkungen der Bundesstraßen B 474 und B 525 betrachtet. Da die als Voraussetzung für eine Lärmsanierung festgelegten Grenzwerte seit dem Jahr 2010 von den Auslösewerten für die Aktionsplanung abweichen, werden parallel die niedrigeren Schwellenwerte von LDEN ≥ 65 dB(A) und LNight ≥ 55 dB(A) betrachtet.

Die Gemeinde, die den Lärm-Aktionsplan aufstellt (in diesem Fall die Stadt Coesfeld), ist selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. So ist z. B. für Lärmschutzmaßnahmen an Straßen der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig. Maßnahmen können nur im Einvernehmen mit den für die Umsetzung zuständigen Behörden in die Aktionspläne aufgenommen werden. Diese werden deshalb frühzeitig in die Lärm-Aktionsplanung eingebunden. Für die auf Coesfelder Gebiet betroffenen Bundesstraßen sind dies als Straßenbaubehörde und –baulastträger der Landesbetrieb Straßenbau NRW und als Straßenverkehrsbehörde die Stadt Coesfeld.

Für den Lärmschutz an bestehenden Straßen greifen die Regelungen über die Lärmsanierung.

 

Lärmsanierung

Lärmschutz an bestehenden Straßen wird als Lärmsanierung bezeichnet. Bei Straßen in der Baulast des Bundes wird sie als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt und kann im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Das Verfahren zur Lärmsanierung richtet sich nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 (RLS-90). Ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lärmsanierung erfüllt sind, wird anhand dieser beiden Richtlinien durch den Landesbetrieb Straßenbau geprüft. Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung setzen in jedem Fall voraus, dass der maßgebende Beurteilungspegel einen der folgenden, im Bundeshaushalt festgelegten Grenzwerte übersteigt:

 

Tag

Nacht

1.    an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten

67 dB (A)

57 dB (A)

2.    in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten

69 dB (A)

59 dB (A)

3.    in Gewerbegebieten

72 dB (A)

62 dB (A)

 

Da die Lärmkarten nach der Umgebungslärmrichtlinie andere Werte zugrunde legen als die beiden genannten Vorschriften, stellen die Lärmkarten in diesem Zusammenhang keine Entscheidungsgrundlage dar. Die Anspruchsvoraussetzungen sind also in jedem Einzelfall durch den Landesbetrieb zu prüfen.

Unabhängig davon kann jeder Bürger von sich aus einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Lärmsituation im Bereich seines Wohnhauses an die Straßenbauverwaltung richten. Ansprechpartner ist der Betriebssitz des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Wildenbruchplatz 1, 45888 Gelsenkirchen oder die Niederlassung vom Landesbetrieb Straßenbau NRW im Bereich des Wohnortes, hier also die Regionalniederlassung Münsterland, Wahrkamp 30, 48653 Coesfeld

Weitergehende Auskünfte zur Lärmsanierung und deren Förderung können dem Anhang 2 der Veröffentlichung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) "EG-Umgebungslärmrichtlinie-Musteraktionsplan" entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die dortdargestellten Immissionswerte der Lärmsanierung an Bundesfernstraßen nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Die Immissionswerte wurden im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushaltes um 3 dB (A) gesenkt. Die aktuellen Werte sind in der weiter oben abgebildeten Tabelle dargestellt.

 LANUV-Musteraktionsplan ANHANG 2

 

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Lärmaktionsplanung zielt darauf ab, Verbesserungen bei Lärmproblemen und Lärmauswirkungen durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen und Ansätze zu erzielen. Aktionspläne sind dann aufzustellen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen vorliegen. Für NRW hat das Umweltministerium in einem Runderlass Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nordrhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden tagsüber ein Lärmpegel von 70 dB (A) und nachts von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

Die EG-Richtlinie 2002/49/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Lärmaktionsplanung zu größtmöglicher Transparenz. Die Öffentlichkeit soll die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne aktiv mitzuwirken. Dazu müssen die zuständigen Behörden die Lärmkarten - auch unter Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich machen. Die Öffentlichkeit kann sich über die Lärmsituation informieren und anschließend ihre Interessen zur Lärmminderung in die Lärmaktionspläne einbringen. Die Betroffenen können so die Gegebenheiten vor Ort mitgestalten.

 

 

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